Mietminderung durch Trocknungsgeräte

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Trocknungsgeräte bedeuten oft eine Mietminderung
Trocknungsgeräte bedeuten oft eine Mietminderung

Wenn Trocknungsgeräte im Einsatz sind, stellt das für Sie als Mieter eine Belastung dar. Aber ist diese Belastung auch immer gleichbedeutend mit einer Mietminderung? Dazu muss der Einsatz der Trocknungsgeräte unbedingt als ein erheblicher Mangel der Mietsache gelten können. Was können Sie also tun, wenn etwa ein Wasserschaden einen solchen Einsatz nötig macht? Gibt es in der Rechtsprechung Präzedenzfälle, aus denen sich ableiten lässt, ob Sie als Mieter zur Mietminderung berechtigt sind? Und welche Tatbestände müssen vorliegen, dass Sie für den Fall, dass Ihr Mieter gegen die Mietminderung klagt, Recht bekommen? Auf dieser Seite wollen wir Ihnen zu all diesen Fragen Antworten geben. Vorweg können wir aber eines sagen – pauschal beurteilen lässt sich im Mietrecht selten etwas.

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Fast immer nämlich wird jeder Fall einzeln betrachtet, was ja auch vernünftig ist. Der Einsatz von Trocknungsgeräten ist allerdings ein Umstand, der nur dann notwendig wird, wenn ein massiver Schaden aufgetreten ist. In diesem Fall ist es ein Schaden, der durch Wasser entsteht. Und ein Wasserschaden kann ziemlich unangenehme Folgen nach sich ziehen. Im Folgenden beleuchten wir einige Prozesse aus den vergangenen Jahren, in denen es um Trocknungsgeräte geht. So viel sei schon einmal hier gesagt: die Urteile aus diesen Prozessen sind eine eindeutige Sache.

►Mietminderung durch Trocknungsgeräte: Vermieter-Anschreiben

Sehr geehrter Vermieter [__],

seit dem [Datum] sind, wie Sie wissen, bei uns in der Wohnung in der [Adresse] Trocknungsgeräte im Einsatz. Wir haben uns diesbezüglich bei unserem Anwalt informiert und möchten Ihnen hiermit ankündigen, dass wir für die Dauer des Einsatzes dieser Trockner die Mietzahlungen an Sie um 80 Prozent kürzen werden.

Da der entdeckte Wasserschaden nicht in unserer Verantwortung liegt, halten wir diese Mietminderung für angemessen. Durch den Lärm, die diese Geräte verursachen, ist die Wohnqualität in unserem Wohnzimmer erheblich beeinträchtigt. Aus unserer Sicht liegt hier ein Mietmangel vor, der absolut erheblich ist. Das Wohnzimmer können wir nämlich gar nicht mehr nutzen. Das rechtfertigt aus unserer Sicht eine Minderung unserer Mietzahlungen auch in dieser Höhe.

Da Sie uns seit Jahren als verlässliche Mieter kennen, wissen Sie, dass es nicht darum geht, Geld zu schinden. Wir empfinden die derzeitige Lage tatsächlich als sehr störend. In erster Linie hoffen wir natürlich, dass die Trockner in der Wohnung schon bald nicht mehr nötig sind.

Gern können Sie sich zu diesem Thema auch mit uns in Verbindung setzen. Wir würden Ihnen gern zeigen, wie laut die Trocknungsgeräte sind, damit Sie sich ein Bild der Lage machen können. Dann können Sie unsere Gründe auch bestimmt nachvollziehen.

Mit freundlichen Grüßen, Familie [__]

Trocknungsgeräte und die Bewohnbarkeit einer Wohnung

Zwischen dem Aufstellen von Trocknungsgeräten und der Nutzbarkeit einer Wohnung besteht ein signifikanter Zusammenhang. Das ist jedenfalls die Ansicht, die Richter in der Vergangenheit immer wieder vertreten haben. Lassen Sie uns also einen Fall aus dem Jahr 2008 betrachten. Zuständig war damals das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg. Durch einen Wasserschaden mussten in einer Wohnung Trocknungsgeräte aufgestellt werden, die rund um die Uhr im Einsatz waren. Im Fall eines Wasserschadens droht nämlich immer Schimmelbildung – und diese ist für die Bewohner sehr gefährlich. Der Richterspruch lautete, dass die Mieter in diesem Fall die Miete um 100 Prozent, also komplett mindern durften.

Damit die Schuld nicht auf Sie selbst als Mieter zurückfällt, wenn ein Wasserschaden auftritt, müssen ein paar Sachverhalte vorliegen:

  • Sie müssen immer ausreichend gelüftet und geheizt haben. Denn „Wasserschaden“ kann auch bedeuten, dass sich Feuchtigkeit in den Wänden festsetzt. Das ist die ideale Umgebung für Schimmel.
  • Wenn Sie einen Wasserschaden bemerken, den Sie nicht selbst verursachten, dann machen Sie den Vermieter unmittelbar darauf aufmerksam. Tun Sie das nicht, dann kann es in einem möglichen Prozess gegen Sie verwendet werden.

Trocknungsgeräte werden nämlich bei feuchten Wänden ebenso aufgestellt wie bei einem akuten Wasserschaden. Und ob Ihre Mietminderung rechtens ist, hängt einzig und allein davon ab, wer den Schaden zu verantworten hat. Wenn der Schaden in Ihrer Verantwortung liegt, sollten Sie es unterlassen, eine Minderung Ihrer Miete zu unternehmen. Denn in diesem Fall könnte es sein, dass Ihr Vermieter gegen Ihre Minderung vor Gericht zieht. Und wenn Sie dann Ihre Unschuld nicht beweisen können, dann werden Sie den Prozess verlieren. Damit geht Ihnen nicht nur das vermeintlich eingesparte Geld durch die Mietminderung verloren. Nein, denn in der Regel werden Sie auch die Kosten tragen müssen, die der Prozess verursacht hat.

Schadenersatz ist möglich

Auf der anderen Seite ist es aber möglich, dass Sie für einen nicht selbst verschuldeten Wasserschaden Schadenersatz verlangen können. Dabei müssen Sie wiederum belegen können, dass der Schaden nicht von Ihnen selbst verursacht worden ist. Wird nun Hausrat durch Wassereinwirkung beschädigt, die in der Schuld des Vermieters liegt, dann können Sie Schadenersatz fordern.

Im Jahr 2011 gab es einen Prozess um einen Wasserschaden, in dessen Folge es im Wohnzimmer zu massiver Schimmelbildung kam. Auch im Flur schimmelte es. Sogar die Dusche musste der Vermieter entfernen lassen; im Wohnzimmer und im Flur kamen Trocknungsgeräte zum Einsatz. Die Mieter nahmen eine Mietminderung vor, was die Vermieterin allerdings nicht akzeptierte. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Köln, im Oktober 2011 erging ein Urteil.

  • Das Gericht gab den Mietern vollumfänglich Recht. Wegen der Feuchtigkeit, des Schimmels, der lauten Trocknungsgeräte und der nötigen Bauarbeiten war die Wohnung erheblich von Mängeln betroffen.
  • Das Badezimmer, so stellte das Gericht fest, sei nicht mehr nutzbar gewesen, da die Dusche entfernt worden war. Und auch das Wohnzimmer war nicht mehr nutzbar, da der Lärm der Trockner schlicht zu laut war.
  • Alles in allem stellten die Richter fest, dass die Vermieterin die Schuld an diesem Zustand trug. Die Höhe der Mietminderung wurde auf 80 Prozent festgesetzt.

Ein ähnlicher Fall mit einem vergleichbaren Urteil trug sich ein Jahr später, also 2012, erneut in Köln zu. Dazu mehr im nächsten Absatz.

Auch das Abrücken der Möbel ist mietmindernd

Hier hatte sich ebenfalls Schimmel gebildet in der Folge eines Wasserschadens. Über einen Zeitraum von anderthalb Monaten mussten in der Wohnung Trocknungsgeräte aufgestellt und eingesetzt werden. Das Gericht kam auch hier zu einem eindeutigen Urteil im Sinne des Mieters. Ihm wurden ebenfalls 80 Prozent Mietminderung zugebilligt. Die Begründung des Gerichts lautete, dass der Einsatz der Trockner in der Wohnung die Wohnqualität unangemessen beeinträchtigt habe. Zu diesem Umstand habe auch beigetragen, dass die Möbel von den Wänden abgerückt werden mussten, damit die Trocknungsgeräte überhaupt erst aufgestellt werden konnten.

Zusammenfassung

Die Conclusio kann im Fall, dass Geräte zum Trocknen eingesetzt werden müssen, ziemlich kurz ausfallen. Eine Mietminderung können Sie (abhängig von einer Einzelfallprüfung) fast immer durchsetzen. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie den Wasser- oder Feuchtigkeitsschaden nicht selbst zu verantworten haben. Die Urteile der Gerichte, die es in dieser Sache bis dato gibt, billigten den Mietern immer eine hohe Minderungsquote zu.