Mietminderung für Mängel in der Küche

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Die Küche in der Mietwohnung sollte restlos funktionieren, sonst ist eine Mietminderung oftmals rechtens
Die Küche in der Mietwohnung sollte restlos funktionieren, sonst ist eine Mietminderung oftmals rechtens

Sie sind Mieter und haben gravierende Probleme mit der Küche? Dann ist eine Mietminderung unter gewissen Umständen durchaus möglich. Auf dieser Seite haben wir viele Beispiele dafür zusammengestellt, welche Mietmängel in der Küche entstehen können.

Alle hier aufgelisteten Beispiele sind der Realität entnommen, denn sämtliche Fälle wurden von deutschen Gerichten verhandelt. Die Bandbreite der Ursachen des Mietmangels in der Küche ist dabei enorm – aber lesen Sie doch am besten selbst gleich nach. Am Ende der Seite stellen wir Ihnen zudem ein Musterschreiben zur Verfügung. Dieses können Sie in abgeänderter und angepasster Form an Ihren Vermieter senden. Denn eines ist wichtig: Die Meldung eines Mietmangels in der Küche sollte immer auch schriftlich erfolgen.

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Dies ist ein Beispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Unterlassen Sie das und Ihr Fall kommt vor Gericht, so haben Sie keine Nachweise in der Hand. Und genau diese Nachweise benötigen Sie, Sie sind nämlich in der Nachweispflicht. In das Anschreiben gehört unbedingt auch die Formulierung, dass Sie dem Vermieter eine Frist einräumen. Innerhalb dieser Frist sollte der Mangel in der Küche vom Vermieter behoben werden. Zumindest sollte der Versuch einer Behebung stattgefunden haben. Oder Sie fordern den Vermieter auf, sich innerhalb dieser Frist bei Ihnen zu melden, um den Mangel erst einmal zu begutachten – und wenn Ihr Vermieter diese Fristen verstreichen lässt, dann erst können und sollten Sie zu einer Minderung der Miete schreiten. Natürlich entscheidet es sich immer im Einzelfall, welche Frist Sie setzen. Das hängt nicht zuletzt von der Schwere des Schadens ab und wie sehr der Gebrauchswert Ihrer Wohnung beeinträchtigt ist.

►Mietminderung Küche – Musterschreiben an Vermieter

Sehr geehrter Vermieter [__],

nach den Renovierungsarbeiten, die Sie in unserer Küche haben durchführen lassen, ist der Zustand dieses Raums im Gebrauch erheblich beeinträchtigt. An der Wand fehlen einige Fliesen, und dabei ist der Blick auf ein Abflussrohr freigegeben. Das einerseits einen erheblichen optischen Mangel dar. Auf der anderen Seite sind die Geräusche, die das Abwasser im Rohr verursacht, nun sehr deutlich zu hören. Zudem empfinden wir diesen Zustand als äußerst unhygienisch.

Die Arbeiten sind seit drei Tagen abgeschlossen. Heute haben wir über die durchführende Firma erfahren, dass die Arbeiter nicht mehr zurückkehren werden. Das bedeutet, dass wir nun auf dem aktuellen Zustand sitzen bleiben. Das akzeptieren wir so natürlich nicht. Darum fordern wir Sie auf, den Schaden so schnell wie möglich zu beheben. Wir gewähren Ihnen dafür eine Frist von ab heute sieben Werktagen.

Sollte der Mangel bis dahin nicht beseitigt sein, so werden wir unsere Mietzahlungen mindern. Eine Minderungsquote von zehn Prozent halten wir in diesem Fall für gerechtfertigt. Wir bitten Sie um unverzügliche Kontaktaufnahme bzw. Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen, Familie [__]

Mietmangel in der Küche: reale Fälle und Urteile

Das sehen übrigens auch die Gerichte so: es entscheidet der Einzelfall. Bevor wir nun auf die einzelnen Urteile zu diesem Thema „Küche“ eingehen, sei gesagt, dass alles ebenfalls Einzelfälle sind. Was soll das heißen? Ganz einfach: Selbst wenn Sie denken, dass ein Fall darunter ist, der Ihrem Mietmangel in Ihrer Küche bis aufs Haar gleicht, so dürfen Sie nicht den – möglicherweise falschen – Schluss daraus ziehen und denken, dass ein Urteil auf Ihre Situation übertragbar wäre. Denn natürlich bewerten auch die Richter nur den jeweils individuellen Fall. Und damit direkt zu den ersten Urteilen, bei denen die Gerichte die Mietminderung nicht bewilligt haben.

  • Im ersten Fall war in der Küche eines Mieters ein Wasserfleck an der Wand in der Größe eines Handtellers. Der Mieter hatte die Miete gemindert, vom Gericht aber nicht Recht bekommen. Der Fleck sei ein bloßer optischer Mangel gewesen. Eine Beeinträchtigung im Wohnwert habe das nicht bedeutet. Und auch die optische Beeinträchtigung, die dabei entstanden war, sei nicht erheblich gewesen. Der Mieter durfte die Miete deswegen nicht mindern.
  • Ein Prozess im Jahr 2013 wurde vom Amtsgericht in Berlin-Kreuzberg verhandelt, es ging dabei um den Backofen. Dieser war im Prinzip funktionstüchtig, allerdings ließ sich die Temperatur nicht regulieren. Der Mieter hatte seine Miete gemindert, der Vermieter jedoch dagegen geklagt. Das Gericht folgte dem Vermieter, weil der Herd ansonsten komplett funktionierte. Die Temperaturregulierung sei darum ein nicht erheblicher Mangel.

Es gibt natürlich auch eine Menge Prozesse, bei denen im Sinne der Mieter geurteilt worden ist. Auf diese Urteile kommen wir im Folgenden zu sprechen.

Mängel in der Küche – Mietminderung gestattet

Auf den ersten Blick etwas unspektakulär war der Teilaspekt einer Verhandlung, die vor dem Landgericht in Berlin stattfand. 2006 hatte ein Mieter jede Menge an Mietmängeln geltend gemacht und seine Miete gemindert. Ein Teil bezog sich auf die beschädigte Arbeitsplatte in der Küche. Das Landgericht folgte dem Mieter in diesem Punkt, er durfte die Miete um ein Prozent reduzieren. In einem anderen Fall ging es im Jahr 2000 vor dem Amtsgericht in Warendorf unter anderem um die Herdklappe. Diese funktionierte nicht mehr wie vorgesehen, weswegen der Mieter seine Miete minderte. Der Vermieter klagte dagegen, Recht bekam allerdings der Mieter. Das Gericht urteilte, dass der Vermieter sehr wohl dafür zuständig war, dass der Herd in toto funktionierte. Dieser war nämlich mitgemietet. Der Mieter durfte seine Miete um zwei Prozent mindern.

  • 2002 fand vor dem Amtsgericht in Suhl ebenfalls eine Verhandlung zum Thema Küche statt. Ein Mieter hatte gemindert, weil in der Küche regelmäßig sehr unangenehme Gerüche (nach altem Käse) auftauchten. Das Gericht urteilte, dass dem Mieter hier nicht die Schuld anzulasten war. Er durfte seine Miete um acht Prozent mindern.
  • Eine gravierende optische Beeinträchtigung in der Küche war 2002 Gegenstand eines Prozesses vor dem Landgericht in Hannover. Ein Abflussrohr war nach Bauarbeiten nicht verkleidet und zudem fehlten einige Wandfliesen. Der Mieter minderte, wogegen der Vermieter klagte. Recht erhielt indes der Mieter, das Gericht erkannte einen erheblichen Mangel in der Mietsache. Nicht nur optisch habe eine Beeinträchtigung vorgelegen, auch war der Funktionswert der Küche stark eingeschränkt. Außerdem stellte das Gericht darauf ab, dass fehlende Fliesen nicht hygienisch seien. Das offen liegende Rohr sei zudem die Ursache für laute Wasserflussgeräusche gewesen. Der Mieter durfte seine Zahlungen um zehn Prozent reduzieren.

In zwei anderen Fällen erhielten die Mieter sogar das Recht auf eine noch höhere Minderungsquote.

Die Küche muss benutzbar und vorhanden sein

Weil die im Mietvertrag erwähnte Kücheneinrichtung fehlte, da der Einbau vom Vermieter nicht erfolgte, minderte ein Mieter in Dresden seine Mietzahlungen; dagegen ging der Vermieter gerichtlich vor, weil er der Auffassung war, dass es genügte, wenn er einzig und allein eine Herdplatte zur Verfügung stellte. Das Landgericht folgte allerdings dem Mieter. Der Mietmangel sei erheblich, da der Gebrauch der Küche nicht wie im Mietvertrag festgehalten möglich gewesen sei. Das Provisorium der Herdplatte fiel in der Argumentation nicht ins Gewicht. Der Mieter erhielt das Recht zugesprochen, seine Miete um 20 Prozent mindern zu dürfen.

Zu guter Letzt sei der Fall betrachtet, der im Jahr 1997 vor dem Landgericht in Itzehoe verhandelt worden war. Die im Mietvertrag zugesicherte Einbauküche war vom Vermieter schlicht nicht gestellt worden. Der Mieter bemerkte dies vor dem Einzug und unterließ diesen, auch zahlte er keine Miete. Zudem schickte er dem Vermieter ein Schreiben, in dem er von dem Mietvertrag zurücktrat. Der Vermieter akzeptierte das nicht und ging gerichtlich gegen den Mieter vor. Das Landgericht wertete das Rücktrittsschreiben als ordentliche Kündigung, die zu Recht erfolgte. Denn die fehlende Küche habe einen gravierenden Mietmangel bedeutet. Aus diesem Mangel sei dem Mieter das Recht erwachsen, die Miete um 100 Prozent zu mindern.