Kein Internet und Telefon: Mietminderung erlaubt?

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Kein Internet und Telefon - in manchen Fällen können Sie dafür die Miete mindern
Kein Internet und Telefon – in manchen Fällen können Sie dafür die Miete mindern

Sie haben zu beklagen, dass Sie kein Internet und Telefon in Ihrer Wohnung nutzen können? Unter Umständen rechtfertigt das eine Mietminderung. Denn die Kommunikation ist heutzutage eine immens wichtige Komponente. Und Kommunikation läuft in erster Linie per Mail oder telefonisch, auch von zuhause aus. Kein Internet und Telefon stellen also einen Mietmangel dar, wenn Sie nachweisen können, dass der Vermieter verantwortlich für den Ausfall ist – das kommt nicht zuletzt darauf an, was für ein Anschluss vorliegt. Auf dieser Seite beleuchten wir die Thematik etwas intensiver und gehen ein paar Beispiele durch. Auch untersuchen wir, welche Gerichtsurteile zu dieser Thematik vorliegen. Den Ausfall sollten Sie dem Vermieter jedenfalls melden, und zwar nicht nur mündlich.

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TT Punkt MM Punkt JJJJ
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Dies ist ein Beispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Setzen Sie ein Schreiben auf, das Sie dem Vermieter – in diesem Fall per Post – zusenden. Denn dann haben Sie etwas Schriftliches in der Hand, womit Sie den Mangel gemeldet haben. Das könnte wichtig werden, wenn es zu einem Streit zwischen dem Vermieter und Ihnen kommt, der vor Gericht führt. Dort nämlich erwarten die Richter von Ihnen, dass Sie nachweisen können, den Mangel gemeldet zu haben. Sollten Sie den Anschluss nicht nur zu privaten, sondern auch zu beruflichen Zwecken nutzen, so haben Sie ein Problem. Auch das sollten Sie dem Vermieter in dem Schreiben unbedingt mitteilen. Auf die Frage nach der Mietminderung hat das aber in der Regel keinen Einfluss. Doch zeigt es die Dringlichkeit, die Ihnen entsteht, wenn kein Internet und Telefon funktionieren.

►Kein Internet und Telefon: Mietminderung Vorlage an Vermieter

Sehr geehrter Vermieter [__],

wir haben kein Internet und Telefon in der Wohnung, und das seit vorgestern, den [Datum]. Zunächst haben wir Sie nicht darüber informiert, weil wir natürlich nur mit einer temporären Störung gerechnet haben. Doch der Zustand hat sich gestern und heute noch nicht geändert. Da all unsere Geräte funktionstüchtig sind, nehmen wir an, dass sich der Schaden direkt am Hausanschluss befindet. Unser Netzanbieter konnte nämlich keinen Ausfall des Netzes in unserer Region feststellen.

Daher bitten wir Sie herzlich, unsere Vermutung zu überprüfen. Bitte kontaktieren Sie auch den Anbieter, der die Hardware des Anschlusses zur Verfügung gestellt hat. Zudem möchten wir Sie bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Dazu würden wir als Fristtermin den kommenden Freitag setzen.

Sollte das Problem nicht gelöst werden können und sich herausstellen, dass uns keine Verantwortung trifft für den Ausfall, so kündigen wir an, die Miete mindern zu wollen; wir sind als Freiberufler auf Internet und Telefon zuhause angewiesen und uns entgehen dadurch Einnahmen. Eine Mietminderung nehmen wir ebenfalls vor, wenn Sie die genannte Frist verstreichen lassen.

Wichtig wäre uns allerdings, wenn der Ausfall so schnell wie möglich behoben wird. Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen, Familie [__]

Kein Internet und Telefon: welche Anschlussarten gibt es überhaupt?

Entweder es handelt sich um eine Kabelverteiler-Anlage oder um eine gemeinschaftliche Antennenanlage. Eine wichtige Frage lautet nun, wo genau der Defekt liegt, der zu dem Ausfall von Internet und Telefon führt. Wenn also kein Internet und Telefon vorliegt und der Defekt direkt an der Anlage auftritt, muss der Vermieter haften. Dann ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung ohne Ihr Verschulden beeinträchtigt und der Vermieter in der Pflicht. Anders sieht der Sachverhalt natürlich aus, wenn Internet und Telefon ausfallen und Sie als Mieter verantwortlich sind. Das kann dann der Fall sein, wenn Sie die Hardware mit dem Computer außer Gefecht gesetzt haben. Und natürlich kann es sein, dass einfach auch nur der Router kaputtgegangen ist. Doch auch das kann dem Vermieter natürlich nicht zur Last gelegt werden.

  • Nicht gerade selten liest man ja auch, dass der Versorger – also der Netzanbieter – den Defekt verantwortet. Können Sie die Miete dann auch mindern?
  • Wer jetzt reflexartig mit „nein“ antwortet, der liegt nicht unbedingt richtig. Es kommt nämlich zumeist nicht darauf an, ob der Vermieter die eigentliche Schuld trägt an dem Ausfall.
  • Gesetzt den Fall, der Vermieter hat einen Vertrag mit einem Netzbetreiber abgeschlossen, der für alle Anschlüsse gilt. Dann ist der Vermieter nämlich verantwortlich, wenn dauerhaft kein Internet und Telefon vorliegen.
  • Als Mieter dürfen Sie in diesem Fall die Miete mindern.

Es gibt zu dieser Thematik bis dato recht wenig Urteile, an denen man sich orientieren könnte. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2013 ein Grundsatzurteil mit mehreren wichtigen Punkten gefällt.

Kein Internet und Telefon: was der BGH geurteilt hat

In diesem Urteil geht es um den Anspruch auf Schadenersatz und Mietminderung bei Ausfall von Internet und Telefon. Der Zugang zu Kommunikationsmitteln dieser Art wird dabei als ein Wirtschaftsgut angesehen, dessen Nutzung garantiert werden muss. Und zwar besonders dann, wenn dem Geschädigten ein Ausfall seiner materiellen Lebensgrundlage droht. Was heißt das genau? Nun, heutzutage arbeiten viele Menschen – zumindest zeitweise – von zuhause aus. Wenn kein Internet und Telefon funktioniert, können gerade Freiberufler und Selbständige nicht arbeiten und somit auch nichts verdienen. Wenn sich also eine „Funktionsstörung typischerweise signifikant auf die materielle Grundlage der Lebensgestaltung auswirkt“, wie der BGH es ausdrückte, gilt der Defekt mietrechtlich als Mangel und somit als Minderungsgrund. Der Ausfall der Verdienstmöglichkeit hingegen stellt laut BGH sogar einen Anspruch auf Schadenersatz dar.

Das Internet ist nach Auffassung des BGH heute kein Luxusgut mehr. Es wird zur Kommunikation, zur Information und oft als Grundlage eines Einkommens genutzt. Wenn der Ausfall also nicht dem Mieter zuzuschreiben ist, stellt der Defekt einen Anspruch auf Minderung der Miete dar. Unklar ist dabei jedoch, in welcher Höhe sich die Minderungsquote bewegen sollte. Höher als zehn Prozent sollte sie jedoch nicht liegen. Ein eventueller Ausfall von Einnahmen kann aber nicht geltend gemacht werden.

Ein Urteil aus dem Jahr 1998

Das Landgericht in Berlin verhandelte einen Fall, bei dem der Mieter gleich mehrere erhebliche Mängel geltend machte. Hier hatte – neben anderen gravierenden Einschränkungen – nicht einmal ein Anschluss für ein Telefon vorgelegen. Das Gericht bewertete diesen Mangel als erheblich und genehmigte eine Minderung der Miete um fünf Prozent. Doch sollten Sie die Jahreszahl berücksichtigen, es geht um das Jahr 1998. Ein komplett fehlender Anschluss für Internet und Telefon dürfte heute eine höhere Minderungsquote rechtfertigen. Denn das Internet gehörte 1998 mit Sicherheit noch nicht zum Standard in einer Mietwohnung.

Heute sind die Anschlüsse für Internet und Telefon natürlich Bedingung. Sollte jedoch aus irgendwelchen Gründen, für die Sie als Mieter nichts können, nur das Telefon ausfallen, das Internet jedoch nicht, so können Sie hier vermutlich keine Mietminderung geltend machen, das hatte der BGH ebenfalls in einem Grundsatzurteil festgehalten. Der BGH geht nämlich davon aus, dass heutzutage jeder ein Mobiltelefon besitzt. Dieses könne dann den Festnetzanschluss ersetzen und den Ausfall des Telefons kompensieren.