Hamburger Tabelle zur Mietminderung

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Bei der Mietminderung geht es immer um Geld. In deutschen Gesetzen steht aber nichts von der jeweiligen Höhe. Das regelt dafür die Hamburger Tabelle
Bei der Mietminderung geht es immer um Geld. In deutschen Gesetzen steht aber nichts von der jeweiligen Höhe.

Wenn Sie eine Mietminderung durchführen, weil erhebliche Mietmängel existieren, müssen Sie sich auch mit der Hamburger Tabelle befassen. Denn es ist zwar keine Wissenschaft für sich, wie die Quote für die Mietminderung erhoben werden soll. Doch eine nachvollziehbare Grundlage braucht es dazu schon.

Der Gesetzgeber sagt nämlich nicht, wie hoch eine Mietminderung ausfallen soll. Das wäre auch gar nicht möglich bei den vielen verschiedenen Varianten, die es für Mietminderungen gibt. Im Gesetz ist lediglich vermerkt, dass es eine angemessene Minderung sein muss. Doch was ist wann und bei welchen Mietmängeln oder Schäden angemessen? Das entscheiden in der Regel Vermieter und Mieter gemeinsam – oder sie schalten Anwälte ein. Nicht selten gehen derlei Streitigkeiten in Deutschland auch vor Gericht. Das ist dann der Fall, wenn der Vermieter gegen die Minderung oder deren Höhe klagt.

Gerichte wiederum stehen jedoch in der Regel vor der gleichen Frage, in welcher Höhe eine Mietminderung angemessen ist. Natürlich wurde in der Vergangenheit schon oft versucht, eine Richtlinie bzw. eine einfache Formel zu finden, die auf alle Situationen gut anwendbar ist und mit der sich alle an der Sache beteiligten Parteien auch zufriedengeben können. Doch dieses Vorhaben ist mehrfach an der Realität gescheitert. Denn diese Realität lässt sich eben nicht in Formeln pressen. So hat es etwa einmal den Versuch gegeben, den § 472 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um eine Formel zu erweitern. Mit dieser sollte berechnet werden, welchen Minderwert ein Objekt haben sollte, wenn es beim Kauf mangelhaft war. Später sollte diese Formel auch auf das Mietrecht angewendet werden. Jedoch ist der Zusatz in § 472 BGB vom Gesetzgeber schon längst wieder gestrichen worden. Inzwischen heißt es im Mietrecht, dass eine „angemessen herabgesetzte Miete“ zu beachten ist.

Ein weiter Weg bis zur Hamburger Tabelle

Das zeigt, dass der Weg zur Hamburger Tabelle ein langer war (die ausführliche Erklärung zur Tabelle finden Sie unten). Zuvor haben sich Gerichte immer wieder daran versucht, eine allgemein gültige Formel aufzustellen. Besonders hervorgetan dabei hat sich das Landgericht in Hamburg, das sich in einem Urteil 1983 auf einen Sachverständigen berief. Dieser hatte eine Methode ersonnen, wie die Mietminderung allgemein berechnet werden könnte. Das Urteil gilt in der juristischen Praxis heute als „Hamburger Tabelle“. Diese wurde vor Gericht jedoch recht selten angewendet. Sie stellt auch weniger dar, als man allgemein von ihr annimmt. Sie beinhaltet viele Annahmen und Prämissen und bedeutet nebenbei viel angewandte Mathematik. In der juristischen Praxis ist sie damit oft eher ein Stolperstein.

Heißt das aber, dass die Hamburger Tabelle völlig wertlos ist? Nein, das heißt es nicht, es ist nur so, dass es keine Tabelle zu Mietminderungen ist. Sie beinhaltet beispielsweise auch keine Urteile, die andere Gerichte in einem vergleichbaren Fall gefällt haben. Doch wie muss man die Hamburger Tabelle jetzt eigentlich lesen? Im realen Fall vor Gericht im Jahr 1983 waren die meisten Räume der Wohnung von Mängeln befallen. Nun mussten diese Mängel untereinander abgewogen werden, was das Gericht auf die Idee brachte, eine einfache Rechnung aufzumachen. Es entschied, dass es für jeden Raum einen Wohnwert zu geben hatte. Dieser Wert sollte die Nutzung der Räume und ihre Größe mit einbeziehen. Das Ergebnis dieser Rechnung sollte in ein angemessenes Verhältnis zur zu zahlenden Miete gesetzt werden. Draus wiederum sollte sich die Quote ableiten lassen, mit der der Mieter seine Miete mindert.

Die Hamburger Tabelle: das Original

Im Folgenden wollen wir einen genaueren Blick auf die Zahlen werfen, die beim damaligen Prozess vorgelegen haben. Die Bruttomiete für die mit Mängeln behaftete Wohnung hatte damals bei 444,83 DM gelegen. Das Gericht ordnete nun jedem Raum den bereits erwähnten Wohnwert zu. Diese Werte führen wir nun auf:

  • Das Wohnzimmer erhielt einen Wohnwert von 28 Prozent der Gesamtwohnung. Der Mietanteil – also 28 Prozent der Gesamtmiete – betrug demnach 124,83 DM.
  • Das Arbeitszimmer wurde mit 20 Prozent berechnet, was einem Mietanteil von 89 DM entsprach.
  • Das Schlafzimmer wurde mit einem Wohnwert von 12 Prozent taxiert. Umgerechnet waren das 53 DM Mietanteil.
  • Bad und Küche erhielten jeweils 10 Prozent des Wohnwerts zugesprochen. Das machte für die Küche 45, für das Bad 44 DM Mietanteil aus. (Die unterschiedlichen Anteile erklären sich nur damit, dass die Gesamtsumme am Ende aufgeht.)
  • Auch der Dachbalkon wurde mit einem Wohnwert von 10 Prozent und einem Mietanteil von 45 DM veranschlagt.
  • Die Abstellräume erhielten einen Wohnwert von 7 Prozent, was einem Mietanteil von 31 DM entsprach. Die zweite Toilette, die sich im Keller befand, wurde mich 3 Prozent veranschlagt. Das machte einen Mietanteil von 13 DM aus.

Die Mängel verteilten sich wie beschrieben auf mehrere Räume, sie waren zudem unterschiedlich stark ausgeprägt. So war etwa das zweite Klo im Keller nicht mehr nutzbar, das Gericht entschied für diesen Raum auf eine Minderungsquote von 100 Prozent und einer Einsparung für den Mieter von 13 DM. Für den Dachbalkon entschied das Gericht eine Quote von 33,3 Prozent, was einer Summe von 15 DM entsprach. Wohnzimmer und Bad wurde mit jeweils 12 Prozent Minderungsquote bedacht (15 DM bzw. 6,50 DM). Für das Arbeitszimmer setzte das Gericht eine Minderungsquote von 8 Prozent fest, was genau 7 DM waren. Das bedeutete eine Minderung von insgesamt 56 DM.

Warum die Gesamtbewertung wichtig ist

Das Gericht betonte seinerzeit allerdings, dass es notwendig war, nicht nur die einzelnen Räume zu betrachten. Auch die Bewertung des gesamten Wohnraums war nötig, da der verminderte Gebrauchswert zu beachten war. Vor diesem Hintergrund musste das Verhältnis von Vermieter und Mieter neu beurteilt werden. Doch war den Richtern offenbar schon damals bewusst, dass sich für einen Vorgang dieses Kalibers niemals Regeln finden lassen, die eine allgemeine Gültigkeit über den speziellen Fall hinaus besitzen. Die Gesamtbewertung eines solchen Falls dient dazu, dass zwei grundsätzliche Fehler vermieden werden können. Der erste Fehler: Viele kleine Mängel werden in ihrer Summe als zu negativ beurteilt. Und der zweite: Ein gravierender Mangel in nur einem Raum wird als zu geringfügig bewertet. Und das, obwohl er sich auf den Gebrauchswert der ganzen Wohnung auswirkt.

Hierfür lässt sich ein einfaches Beispiel konstruieren. Angenommen, dass in der Wohnstube die Heizung nicht mehr funktioniert. Die Quote der Mietminderung wird nun einzig und allein für diesen einen Raum ermittelt. Und das Problem dabei lautet, dass diese Quote erst einmal völlig subjektiv eingeschätzt werden muss. Einen Maßstab, der in irgendeiner Form gültig wäre, gibt es nun einmal nicht. Ist das Wohnzimmer in diesem Fall besonders kalt oder nicht? Befindet es sich auf der Wetterseite? Wie dicht sind die Fenster? All das sind Fragen, die immer nur in einem einzelnen Fall zu beantworten sind. Also führt eine objektive Einschätzung der Lage niemals zum richtigen Ergebnis.

Kommt man zu dem Schluss, dass eine Minderungsquote von 50 Prozent angemessen ist, dann beträgt die Summe der Mietminderung im oben angeführten Beispiel ein bisschen mehr als 62 DM, also die Hälfte des Wohnwerts, der für das Wohnzimmer errechnet worden ist. Fällt auch im Bad die Heizung aus, so gilt die Minderung auch für diesen Raum. Die Beträge werden wie oben dargestellt addiert.

Schwächen der Hamburger Tabelle

Damit ist klar, dass die Hamburger Tabelle Schwächen aufweist, ja sogar aufweisen muss. Denn wenn die Räume einer Wohnung anders aufgeteilt sind oder genutzt werden, ergeben sich auch andere Minderungen im Gebrauchswert. Für kleine Wohnungen gilt das genauso. Dann muss also auch mit anderen Prozentsätzen gerechnet werden.

Darüber hinaus gilt es, in jedem einzelnen Fall zu untersuchen, ob der Mietmangel in einem Raum gravierend ist. Oft kann es nämlich sein, dass stattdessen andere Zimmer in verstärkter Form benutzt werden können. Das würde einen Ausgleich herbeiführen, der Mietmangel wäre nicht so gravierend. Allerdings ist das für die meisten Räume schwierig. Schimmel im Schlafzimmer ist nicht durch ein intaktes Wohnzimmer zu kompensieren, denn im Schlafzimmer stehen die Betten. Schlafen in einem anderen Raum (in dem Fall im Wohnzimmer) kommt also nicht in Frage. Wenn es zu einem Zwist kommt zwischen Mieter und Vermieter, stellt ein externer Gutachter die Minderungsquote fest. Im Zweifel ist das ein vom Gericht bestellter Sachverständiger. Eine tabellarische Formel ist hierbei natürlich nicht hilfreich.