Dusche defekt: Mietminderung möglich?

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Eine defekte Dusche bedeutet einen Mietmangel
Eine defekte Dusche bedeutet einen Mietmangel

Sie haben Probleme in Ihrer Wohnung mit der Dusche?

Ist diese defekt, lässt sich die Wassertemperatur nicht mehr mischen oder läuft das Wasser nicht mehr ab? Dann stehen Ihre Chancen gut, dass Sie eine Mietminderung gegenüber Ihrem Vermieter durchsetzen können.

In diesem Text zeigen wir einige Beispiele, was genau in Bad und Dusche kaputt sein kann und was der jeweilige Defekt für die Minderung Ihrer Mietzahlungen bedeutet bzw. bedeuten kann. Außerdem haben wir einige Beispiele von Urteilen mit aufgenommen, die in den vergangenen Jahren von Gerichten in Deutschland verhängt worden sind und die mit diesem Thema zu tun haben.

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Dies ist ein Beispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Vorab: In diesem Text wird der Einfachheit halber fast immer nur der Begriff „Dusche“ verwendet. Dabei kann es sein, dass die Badewanne nicht genutzt werden kann, wenn etwa der Wasserzufluss nicht in Ordnung ist. Die Leitungen wie auch die Abflüsse sind in diesem Fall die gleichen. Falls Sie also Probleme mit der Wanne haben, dürfte dieser Text Ihnen in vielen Fällen wohl ebenso weiterhelfen.

►Dusche defekt: Mietminderung Mustervorlage

Sehr geehrter Vermieter [__],

seit dem [Datum] ist die Dusche in unserer Wohnung in der [Adresse] im dritten Stockwerk links nicht mehr benutzbar. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Wasser entweder heiß oder kalt aus dem Duschkopf läuft. Wir melden Ihnen diese Störung heute, also zwei Tage später, weil wir der Annahme waren, dass sich das Problem womöglich wieder legen könnte. Dieser Umstand hält jedoch noch an und inzwischen sind sämtliche Wasserhähne der Wohnung davon betroffen. Für Waschbecken etc. ist das in der Regel kein größeres Problem, allerdings lässt sich die Temperatur unter der Dusche nicht mehr regulieren.

Mit diesem Schreiben möchten wir Sie freundlich bitten, sich so schnell wie nur irgend möglich mit uns in Verbindung zu setzen. Leider haben wir Sie telefonisch nicht erreicht, darum geht Ihnen nun diese Email zu. In Ihrer Antwort würden wir Sie bitten, und gleich einen Termin zu nennen, an dem Sie oder ein Vertreter den Mietmangel mit der Dusche in Augenschein nehmen können. Zudem möchten wir Sie bitten, auch gleich mit dem Vertragspartner zu sprechen, der für Sie in Sachen Sanitär tätig ist, so dies nötig sein sollte.

Wenn wir sehen, dass Sie alles tun, um den aktuellen Zustand unserer Dusche so schnell wie möglich in Ordnung zu bringen, so sehen wir selbstverständlich davon ab, eine Minderung unserer Mietzahlungen an Sie durchzusetzen. Dazu gehört, dass Sie sich zügig melden und – sofern Sie das nicht selbst machen können – ein Unternehmen mit Spezialisten dem Fehler auf den Grund geht und behebt. Wenn wir allerdings in den kommenden Tagen keine Reaktion von Ihnen auf dieses Schreiben erhalten, so sehen wir uns gezwungen, den eklatanten Mietmangel in der Dusche in Form einer Mietminderung geltend zu machen.

Verstehen Sie das nicht als Drohung, doch der Zustand ist, so wie er ist, absolut untragbar und erschwert das tägliche Leben enorm. Wir haben bereits anwaltlichen Rat eingeholt zu diesem Thema und wissen, dass uns das Recht auf Minderung der Miete in einem solchen Fall zusteht. Wir bitten Sie nur, sich zügig um die Behebung des Mietmangels der defekten Dusche zu kümmern – vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen, Familie [__]

Was Gerichte zu einer defekten Dusche urteilten

Eine funktionierende Nasszelle ist ein unbedingtes Muss. Ist die Dusche in der Wohnung defekt, so liegt in jedem Fall ein Mietmangel vor. Dieser führt zwar nicht immer direkt dazu, dass Sie die Miete kürzen dürfen. Doch selbst wenn das nicht der Fall ist, muss sich der Vermieter darum kümmern, den Mangel zu beheben. Das Amtsgericht in Coesfeld hat 2003 einen ähnlichen Fall verhandelt (außer dass der Vermieter nicht zur Instandsetzung verpflichtet wurde). Ein Mieter wollte eine Mietminderung durchsetzen, weil in der Wohnung eine sehr abgenutzte Duschwanne installiert war. Allerdings war dieser Mietmangel bereits beim Einzug bekannt.

Die Urteile im Einzelnen

Das Gericht stellte fest, dass es in diesem Fall kein Recht auf Mietminderung gibt. Außerdem sah das Gericht nicht, dass der Vermieter die Reparatur durchführen oder bezahlen müsse. Doch in den meisten anderen Fällen traf den Vermieter die Schuld.

  • So kamen verschiedene Gerichte zu der Erkenntnis, dass eine defekte Dusche oder Wanne sehr wohl zur Mietminderung berechtigen. 1972 legte das Amtsgericht Goslar bei einer Verhandlung fest, dass der Mieter bei defekter Wann 18,75 Prozent einbehalten darf. Im Falle einer komplett unbenutzbaren Dusche urteile das Amtsgericht in Köln 1986, dass der Mieter 16,66 Prozent einbehalten konnte.
  • Eine „störanfällige Warmwasserversorgung“ attestierte das Landgericht Berlin in einer Verhandlung im Jahr 1990. Das Urteil: fünf Prozent Mietminderung. Dasselbe Gericht erkannte 2006 auf drei Prozent Mietnachlass in einem Fall mit mangelhafter Abdichtung der Badewanne. Im gleichen Jahr legte das Landgericht Berlin allerdings in einem Fall auch null Prozent Mietminderung fest. Ein Mieter hatte geklagt, dass die Befüllung der Wanne mit Wasser 30 Minuten brauche. Das Gericht erkannte, dass es ein Mietmangel sei, der eigentlich eine Mietminderung berechtige. Allerdings konnte der Mieter nicht nachweisen, dass die Befüllung vorher nur sieben bis neun Minuten gedauert hatte.
  • Im Falle eines Duschdefekts erlaubte das Amtsgericht Gießen 2015, die Miete um drei Prozent zu kürzen. Die defekte Dusche hatte dafür gesorgt, dass der Boden nass wurde. Im Falle eines defekten Wannenabflusses erhielt der Kläger 1990 ebenfalls drei Prozent, wie das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg urteilte.

Sonderfälle gibt es immer

Natürlich kommen hin und wieder auch Fälle vor Gericht, die nicht alltäglich sein. Das war etwa im Jahr 1987 in Stuttgart so, als das Landgericht ein Urteil zu fällen hatte. Ein Mieter klagte, dass die Wanne unter der Dusche zu rau gewesen war. Ein Sachverständiger hatte die unzumutbare Aufrauung dieser Wanne ebenfalls festgestellt. Laut Gericht konnte nicht festgestellt werden, woher der Mietmangel genau rührte. Die Schuld allerdings wurde vom Mieter auf den Vermieter übertragen.

Zusammenfassung

Wenn die Dusche oder die Wanne in der Wohnung defekt sind, so kann das ganz unterschiedliche Gründe haben. Wenn ein Fall vor Gericht landet, so wird ganz genau hingeschaut, wer Schuld hat, bevor ein Urteil ergeht. Da etwa defekte Rohre oder die Wärmeregulierung selten die Schuld von Mietern ist, haben Mietminderungen hier oft gute Chancen. Die Miete darf dann zum Teil erheblich reduziert werden. Sind nur Oberflächen betroffen, etwa das Emaille der Wanne, fallen die Kürzungen niedriger aus. Wenn der Boden in Mitleidenschaft gezogen wird, sind für den Mieter meist auch Mietminderungen drin.

Die genannten Fälle sind natürlich Einzelfälle, die Sie nicht immer auf Ihr Problem mit einer defekten Dusche anwenden können. Es ist in jedem Fall ratsam, wenn Sie sich eine fachkundige juristische Beratung einholen, bevor Sie eine Mietminderung durchsetzen.